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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: September 2026. Diese Bedingungen gelten für Leistungen von Roland Lindorfer (Lindorfer Technologies), Körnerstraße 46/2, 4020 Linz, Österreich, ausschließlich im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern. Nachfolgend „Auftragnehmer“; der Vertragspartner wird als „Auftraggeber“ bezeichnet.

1. Geltung und Vertragsabschluss

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge und Verträge des Auftragnehmers. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs. Ein Vertrag mit Verbrauchern kommt auf ihrer Grundlage nicht zustande.

1.2. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit diesen Bedingungen spätestens mit der Auftragserteilung. Sie werden Vertragsinhalt, wenn sie ihm vor Vertragsabschluss zugänglich waren; der Verweis im jeweiligen Angebot auf diese Seite genügt dafür.

1.3. Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers werden für das einzelne Geschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1.4. Individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor. Sie bedürfen der Schriftform; das gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Textform per E-Mail genügt.

1.5. Angebote sind freibleibend und, sofern nicht anders angegeben, drei Wochen ab Angebotsdatum gültig.

2. Leistungen

2.1. Gegenstand eines Auftrags können insbesondere sein: Sicherheitsüberprüfungen und sicherheitstechnische Analysen, der Aufbau von Prüfverfahren und Prüfstrecken, Beratung zu IT-Sicherheit und Infrastruktur, Einrichtung, Anpassung und Betreuung von Softwarelösungen einschließlich Odoo, Automatisierungs- und KI-Lösungen, Konzeption und Programmierung, Schulung sowie fachliche Begleitung von Geschäfts- führung und technischer Leitung.

2.2. Umfang und Inhalt der Leistung ergeben sich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung im Angebot oder in der Auftragsbestätigung. Was dort nicht genannt ist, ist nicht geschuldet.

2.3. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, ein Prüfergebnis bestimmten Inhalts oder das Bestehen einer Zertifizierung werden nicht geschuldet.

2.4. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung über Inhalt, Termin und Entgelt. Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass die Ausführung wie beschrieben tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, zeigt der Auftragnehmer dies unverzüglich an. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht entsprechend oder schafft er die Voraussetzungen nicht, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen und vom Vertrag zurücktreten; die bis dahin angefallenen Leistungen und Kosten sind zu ersetzen.

2.5. Eine Dokumentation wird erstellt und übergeben, soweit dies vereinbart ist. Gleiches gilt für die Übergabe von Quellcode. Die Übergabe setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung voraus.

3. Besondere Bedingungen für Sicherheitsüberprüfungen

3.1. Dieser Punkt gilt zusätzlich für alle Leistungen, bei denen der Auftragnehmer Systeme, Anwendungen, Netzwerke oder Prozesse des Auftraggebers technisch untersucht, insbesondere für Sicherheitsanalysen, Schwachstellenprüfungen und Penetrationstests.

3.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass er über alle einbezogenen Systeme verfügungsberechtigt ist oder eine schriftliche Berechtigung des Eigentümers vorliegt, und erteilt dem Auftragnehmer die ausdrückliche Erlaubnis zur Durchführung der vereinbarten technischen Prüfungen. Diese Erlaubnis wird wirksam für diejenigen Systeme, Adressbereiche, Domains, Repositories und Konten, die in einer vor Beginn von beiden Seiten schriftlich bestätigten Umfangsfestlegung genannt sind. Ohne diese Bestätigung beginnt keine aktive Prüfung.

3.3. Liegen einbezogene Systeme bei Dritten, etwa bei Hosting-, Cloud- oder Dienstleistungsanbietern, holt der Auftraggeber deren Zustimmung ein und weist sie auf Verlangen nach.

3.4. Prüfungen finden vorrangig in einer produktionsnahen Testumgebung statt. Ist eine Prüfung am Produktivsystem vereinbart, bestätigt der Auftraggeber vor Beginn schriftlich, dass eine aktuelle und auf Wiederherstellbarkeit geprüfte Datensicherung vorliegt. Unterbleibt diese Bestätigung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Prüfung bis zu ihrem Vorliegen auszusetzen.

3.5. Beide Seiten benennen vor Beginn je eine während der Prüfzeiten erreichbare Person. Jede von ihnen kann die laufenden Prüfhandlungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen sofort stoppen. Der Auftragnehmer dokumentiert Zeitpunkt, Ziel und Art der durchgeführten Prüfhandlungen und stellt diese Aufzeichnung auf Verlangen zur Verfügung.

3.6. Eine Sicherheitsüberprüfung ist eine Momentaufnahme und kann naturgemäß nicht alle Schwachstellen aufdecken. Der Auftragnehmer schuldet keine Vollständigkeit und keine Aussage darüber, dass die untersuchten Systeme frei von Schwachstellen sind. Maschinelle Prüfungen weisen auf Fehlerklassen hin; was als Befund gilt, entscheidet die manuelle Nachbewertung.

3.7. Die Behebung festgestellter Schwachstellen ist nicht Gegenstand des Auftrags, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Ebenfalls nicht enthalten sind Überlastungstests, Täuschungsversuche gegenüber Mitarbeitern, Eingriffe in Produktivdaten sowie Rechtsberatung und Vertragsprüfung.

3.8. Trotz fachgerechten Vorgehens können technische Prüfungen zu Störungen, Ausfällen oder Datenveränderungen führen. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der Betrieb im vereinbarten Prüffenster unterbrochen werden kann. Für Schäden haftet der Auftragnehmer nach Punkt 9.

3.9. Erkenntnisse über Schwachstellen des Auftraggebers werden vertraulich behandelt, ausschließlich zur Auftragserfüllung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeine Methodik, Vorgehen und Werkzeuge weiter zu verwenden; auf den Auftraggeber bezogene Erkenntnisse, Konfigurationen und Befunde sind davon ausgenommen.

4. Mitwirkung des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig, unentgeltlich und im erforderlichen Umfang bereit: eine benannte Ansprechperson, die notwendigen Informationen, Unterlagen und Zugänge, geeignete Arbeitsmöglichkeiten sowie praxisgerechte Testdaten und Testmöglichkeiten.

4.2. Wird auf einer im Echtbetrieb genutzten Anlage gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

4.3. Der Auftraggeber prüft vom Auftragnehmer vorgelegte Leistungsbeschreibungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit und bestätigt sie. Er prüft ferner die von ihm beigestellten Inhalte auf ihre rechtliche Zulässigkeit.

4.4. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Daraus entstehender Mehraufwand wird nach tatsächlichem Anfall zu den vereinbarten Sätzen verrechnet. Zusagen des Auftragnehmers, die eine Mitwirkung des Auftraggebers voraussetzen, entfallen insoweit, als diese Mitwirkung unterbleibt.

5. Termine

5.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, vereinbarte Termine möglichst genau einzuhalten. Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart wurden.

5.2. Vereinbarte Termine setzen voraus, dass der Auftraggeber seiner Mitwirkung nach Punkt 4 nachkommt. Verzögerungen und Mehrkosten aus unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.

5.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten oder Abschnitte umfassen, ist der Auftragnehmer zu Teilleistungen und Teilrechnungen berechtigt.

6. Preise und Zahlung

6.1. Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich Umsatzsteuer. Sie gelten für den jeweils vorliegenden Auftrag.

6.2. Soweit kein Pauschalpreis vereinbart ist, wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Fahrt-, Tages- und Nächtigungskosten werden gesondert verrechnet; Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

6.3. Laufende Nutzungskosten eingesetzter Werkzeuge und Dienste, insbesondere verbrauchsabhängige Entgelte agentengestützter oder KI-gestützter Werkzeuge sowie Lizenzkosten Dritter, sind im Preis nicht enthalten und werden über Konten des Auftraggebers abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer schätzt den zu erwartenden Umfang vor Beginn ab und meldet sich, bevor ein vereinbarter Rahmen überschritten wird.

6.4. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt zahlbar, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

6.5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 456 UGB sowie eine Pauschale von EUR 40,– für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB verrechnet. Der Ersatz weitergehender Betreibungs- und Rechtsverfolgungskosten bleibt unberührt.

6.6. Die Einhaltung vereinbarter Zahlungstermine ist wesentliche Vertragsbedingung. Bei Nichteinhaltung ist der Auftragnehmer berechtigt, laufende Arbeiten einzustellen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

6.7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- ansprüchen oder sonstiger Bemängelungen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

7. Abnahme

7.1. Ist ein abnahmefähiges Werk vereinbart, prüft der Auftraggeber die Leistung binnen vier Wochen ab Übergabe anhand der vereinbarten Leistungsbeschreibung und bestätigt die Abnahme in einem Protokoll.

7.2. Lässt der Auftraggeber diesen Zeitraum ohne Erklärung verstreichen oder nimmt er die Leistung im Echtbetrieb in Nutzung, gilt sie als abgenommen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

7.3. Mängel, also Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind ausreichend dokumentiert zu melden.

8. Gewährleistung

8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Leistung die in der vereinbarten Leistungsbeschreibung genannten Eigenschaften erfüllt.

8.2. Voraussetzung für die Mängelbehebung ist, dass der Auftraggeber den Mangel innerhalb der Frist des § 377 UGB anzeigt, ihn ausreichend beschreibt, die erforderlichen Unterlagen bereitstellt, weder er noch ein ihm zurechenbarer Dritter Eingriffe vorgenommen hat und die Leistung bestimmungsgemäß genutzt wird.

8.3. Im Gewährleistungsfall hat die Verbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Vertragsauflösung. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

8.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe beziehungsweise Abnahme. Ansprüche daraus verjähren einen Monat nach Ende dieser Frist. Die Einrede gegen die Entgeltforderung im Sinne des § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.

8.5. Werden vom Auftragnehmer erstellte Ergebnisse, Konfigurationen oder Prüfregeln durch den Auftraggeber oder Dritte nachträglich verändert, entfällt die Gewährleistung für die betroffenen Teile.

8.6. Sicherheitsbezogene Ergebnisse, insbesondere Prüfregeln, Erkennungsregeln und Prüfanleitungen, entsprechen dem Erkenntnisstand und der Bedrohungslage zum Zeitpunkt der Übergabe. Dass sie zu einem späteren Zeitpunkt neu bekannt gewordene Angriffstechniken erkennen oder auf veränderte Systeme zutreffen, ist nicht Teil der Gewährleistung, sondern Gegenstand gesondert zu vereinbarender Pflege. Eine Aktualisierungspflicht wird, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausgeschlossen.

8.7. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Störungsbeseitigung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sowie sonstige Änderungen und Ergänzungen werden gegen Berechnung durchgeführt.

9. Haftung

9.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Das gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Für verschuldete Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden wird ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, Kosten einer Betriebsunterbrechung, Datenverlust, mittelbare Vermögensschäden, Reputationsschäden und Ansprüche Dritter.

9.3. Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert des betroffenen Auftrags begrenzt. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an dessen Stelle das für zwölf Monate zu leistende Netto-Entgelt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz und nicht für Personenschäden.

9.4. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten mit maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, höchstens jedoch EUR 15.000,–, begrenzt.

9.5. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedenfalls spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

9.6. Erbringt der Auftragnehmer die Leistung unter Beiziehung Dritter und entstehen in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber hält sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten.

10. Urheberrecht und Nutzungsrechte

10.1. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht, die erstellten Arbeitsergebnisse — insbesondere Dokumentation, Berichte, Testskripte, Prüfanleitungen, Konfigurationen und Prüfregeln — zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen, anzupassen und weiterzuentwickeln, auch nach Ende der Zusammenarbeit. Anpassungen und Weiterentwicklungen durch den Auftraggeber erfolgen auf eigene Gefahr; Punkt 8.5 bleibt unberührt.

10.2. Alle sonstigen Rechte, insbesondere das Urheberrecht und das Recht zur Verwertung gegenüber Dritten, verbleiben beim Auftragnehmer. Eine Nutzung der Arbeitsergebnisse als eigenes Dienstleistungsangebot des Auftraggebers oder ihre Weitergabe an Dritte ist nicht Teil des Auftrags und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

10.3. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers entsteht keine Miturheberschaft.

10.4. Wird dem Auftraggeber Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist, richtet sich das Nutzungsrecht nach den Lizenzbestimmungen dieses Dritten.

10.5. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist gestattet, sofern sämtliche Urheber- und Eigentumsvermerke unverändert übernommen werden.

11. Vertraulichkeit

11.1. Beide Vertragspartner behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich und machen sie Dritten nicht zugänglich. Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind, dem Empfänger bereits ohne Verschwiegenheitspflicht bekannt waren, ihm von einem Dritten ohne Verschwiegenheitspflicht überlassen wurden, von ihm nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung offenzulegen sind.

11.2. Vom Auftragnehmer beigezogene Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

11.3. Der Auftraggeber darf eine mit dem Auftragnehmer abgestimmte Kurzfassung von Prüfergebnissen an eigene Kunden, Versicherungen und Prüfstellen weitergeben. Die vollständige technische Dokumentation bleibt für den internen Gebrauch bestimmt.

11.4. Erkenntnisse und Daten aus Sicherheitsüberprüfungen werden nach Abschluss des Auftrags und Ablauf einer allfälligen Aufbewahrungsfrist gelöscht. Auf Wunsch wird eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen.

12. Datenschutz

12.1. Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags personenbezogene Daten für den Auftraggeber, wird eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO geschlossen.

12.2. Der Auftragnehmer verpflichtet die von ihm eingesetzten Personen zur Wahrung des Datengeheimnisses.

12.3. Zur Auftragserfüllung können Unterauftragsverarbeiter eingesetzt werden, darunter analyse- und KI-gestützte Werkzeuge. Eine aktuelle Liste wird auf Anfrage bereitgestellt. Setzt der Auftraggeber im Rahmen von Punkt 6.3 eigene Konten und damit von ihm gewählte Anbieter ein, ist er für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit dieser Verarbeitung verantwortlich.

12.4. Einzelheiten zur Verarbeitung im Zusammenhang mit dieser Website stehen in der Datenschutzerklärung.

13. Beiziehung Dritter und Abwerbeverbot

13.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistung geeigneter Dritter zu bedienen. Er bleibt in diesem Fall Vertragspartner und trägt dafür Sorge, dass die Verpflichtungen aus Punkt 11 und 12 auch von diesen eingehalten werden.

13.2. Die Vertragspartner unterlassen während der Vertragsdauer und zwölf Monate darüber hinaus jede Abwerbung und Beschäftigung von Personen, die auf der jeweils anderen Seite an der Durchführung der Aufträge mitgewirkt haben, auch über Dritte.

14. Referenznennung

14.1. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber mit Namen und Zeichen als Referenz nennen, wenn der Auftraggeber dem vorher zugestimmt hat. Die Zustimmung kann für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.

14.2. Inhalte aus Sicherheitsüberprüfungen sind von einer Referenznennung ausgenommen; Punkt 11 bleibt unberührt.

15. Rücktritt, Storno und höhere Gewalt

15.1. Stornierungen durch den Auftraggeber bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Stimmt er zu, sind neben den bereits erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswerts als Stornogebühr zu ersetzen.

15.2. Endet der Auftrag vorzeitig, übergibt der Auftragnehmer den erreichten Zwischenstand gegen Bezahlung der bis dahin erbrachten Leistungen. Punkt 10.1 gilt für diesen Zwischenstand sinngemäß.

15.3. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Ausfälle von Kommunikationsnetzen und sonstige Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers befreien ihn für ihre Dauer von der Leistungspflicht und berechtigen ihn zur Neufestsetzung vereinbarter Termine.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.

16.2. Erfüllungsort ist Linz. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Linz vereinbart.

16.3. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, ziehen die Vertragsparteien vorrangig eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit Schwerpunkt Wirtschaftsmediation bei. Kommt binnen eines Monats kein Einvernehmen über Auswahl oder Inhalt zustande, stehen die ordentlichen Rechtswege offen.

16.4. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der übrige Inhalt davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt.

16.5. Fragen zu diesen Bedingungen beantwortet Roland Lindorfer unter cc.refrodnil@dnalor.